Die wichtigsten Steuern für Investoren
Inhaltsverzeichnis
Achtung: Wir sind keine Steuerberater und die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine Beratung durch einen Steuerfachmann!
Kapitalertragsteuer / Abgeltungssteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer auf die Erträge deines investierten Kapitals. Wenn du also z.B. für deine Aktien Dividenden ausgeschüttet bekommst oder durch deine P2P-Kredite Zinsen rein kommen, dann sind das Kapitalerträge, an denen sich das Finanzamt bedient. Wenn der Fiskus dann mit dir fertig ist, bleiben dir in etwa nur noch 3/4 von deinem Gewinn davon übrig. Leider bleibt es nicht bei der Kapitalertragsteuer, sondern es kommt mindestens noch der Solidaritätszuschlag oben drauf, der 5,5 % von der Kapitalertragsteuer ausmacht. Effektiv sind das dann 1,375 % auf deinen Gewinn. Angenommen, du bist nicht kirchensteuerpflichtig, dann würde sich dein Steuersatz also auf 26,375 % (25,0 + 1,375) belaufen. Das zusammen nennt sich Abgeltungsteuer. Sie besteht aus folgenden Komponenten:
Kapitalertragssteuer | 25,0 % |
Solidaritätszuschlag (von der Kapitalertragsteuer) | 5,5 % |
Ggf. Kirchensteuer (von der Kapitalertragsteuer) | 8,0 / 9,0 % |
Quellensteuer
Wenn du dein Geld z.B. durch Aktien oder P2P-Kredite in andere Länder investierst, dann kann es passieren, dass diese eine Quellensteuer einbehalten. Das ist eine Steuer, die das jeweilige Land (Quellland), dem der Gewinn entspringt, abzieht. Diese ist je Land unterschiedlich hoch. Damit du nicht zusätzlich zur Quellensteuer noch die volle Kapitalertragssteuer zahlen musst, haben die meisten Länder ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das gilt jedoch nur für eine Quellensteuer bis maximal 15 %. Wenn das Quellland mehr einbehält, müssen wir uns als Investoren selbst darum kümmern, den Rest vom ausländischen Finanzamt zurück zu holen. Spätestens dann ist ein Steuerberater ratsam. Übrigens erheben viele Länder unterschiedliche Steuersätze je nachdem, ob die Gewinne aus Dividenden oder Zinsen entstanden sind. Mehr Infos zur Quellensteuer bekommst du beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Quellensteuer wird bei Investmentfonds durch die Teilfreistellung automatisch wieder gutgeschrieben.
Teilfreistellung
Um eine Doppelbesteuerung von Investoren zu verhindern, wurde ein steuerfreier Anteil der Gewinne aus Investmentfonds geschaffen. Diese Steuerfreiheit wird durch eine Teilfreistellungsquote definiert. Diese ist abhängig vom Inhalt eines Investmentfonds. Besteht ein Fonds z.B. hauptsächlich aus Aktien, müssen nur 70 % der Gewinne versteuert werden. In der nachfolgenden Tabelle findest du eine Übersicht über die Teilfreistellungsquoten. Bei Immobilienfonds ist die Teilfreistellung abhängig vom Anteil der darin enthaltenen ausländischen Immobilien. Liegen in dem Fonds größtenteils ausländische Immobilien, so ist die Teilfreistellungsquote deutlich höher.
Fondsart | Aktienquote | Teilfreistellungsquote |
---|---|---|
Aktienfonds | ≥ 51 % | 30 % |
Mischfonds | ≥ 25 % | 15 % |
Sonstige | < 25 % | 0 % |
Immobilienfonds | 60 % | |
Ausländischer Immobilienfonds | 80 % |
Bei ETFs ist es wichtig zu wissen, dass es einen Unterschied macht, ob der Index durch Aktienkäufe nachgebildet oder lediglich durch Swap-Vereinbarungen nachgestellt wird. Ist das der Fall, erfolgt keine Freistellung der Gewinne. Rein Swap-basierte ETFs, so genannte “fully funded Swaps”, erhalten also keine Freistellung. Mischfonds bei denen der Swap-Anteil kleiner als 50 % ist, werden davon jedoch ausgenommen.
Vorabpauschale
Bei der Vorabpauschale handelt es sich, wie der Name schon sagt, um einen pauschalen Betrag, auf den vorab eine Steuer an das Finanzamt zu entrichten ist. Vorab heißt in diesem Fall immer am Anfang des Jahres. Besteuert wird die Pauschale mit der Abgeltungsteuer, die weiter oben beschrieben ist. Die Vorabpauschale wird für Investmentfonds, wie z.B. ETFs, fällig und wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt. Vereinfacht will man damit die Steuerlast auf die Jahre verteilen (statt am Ende eine große Summe zu kassieren). Außerdem erreicht das Finanzamt dadurch, dass auch Fonds, die ihre Gewinne nicht ausschütten, ordentlich versteuert werden. Bei so einem Fonds kann es sich z.B. um einen thesaurierenden ETF handeln.
Auf welchen Betrag du vorab Steuern zahlen musst, wird jedes Jahr neu berechnet. Dabei wird der Wert deiner Fonds am Anfang des Jahres, mit dem vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Basiszins für das jeweilige Jahr multipliziert. Davon wird noch die Teilfreistellung abgezogen, um den Basisertrag zu erhalten. Im folgenden Beispiel siehst du die Rechnung im Detail. Im Jahr 2019 betrug der Basiszins für die Vorabpauschale 0,52 %. Wir gehen davon aus, dass deine Fonds nur aus Aktien bestehen, was zu einer Teilfreistellung von 30 % führt (70 % müssen versteuert werden). Dadurch ergibt sich bei Fondsanteile mit einem angenommenen Wert von 10.000 € folgende Rechnung:
10.000 € (Fondsanteile) x 0,52 % (Basiszins) x 0,7 (30 % Teilfreistellung) = 36,40 € (Basisertrag)
Ob dieser Betrag nun als Steuer von deinem Konto abgebucht wird, oder nicht, entscheidet der Gewinn für das berechnete Jahr. Wenn die Differenz zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2019 mehr als 36,40 € beträgt, dann wird die Vorabpauschale fällig. Hattest du nur Verluste, dann brauchst du keine Steuer bezahlen. Diese Rechnung wird nun für jeden einzelnen Fonds in deinem Depot durchgeführt. Solltest du Anteile an einem ausschüttenden Fonds besitzen, so werden die ausgeschütteten Gewinne immer sofort besteuert und von der Vorabpauschale abgezogen. Leider gibt es keine negative Pauschale, durch die man Geld zurück bekommt, deshalb endet die Rechnung bei Null.
Glücklicherweise muss man sich in der Regel nicht selbst darum kümmern, die Steuern abzuführen. Das übernimmt das Unternehmen, bei dem du dein Depot hast. Du kannst jedoch einen Freistellungsauftrag stellen, wodurch dein Depot-Anbieter angewiesen wird, Steuern bis zu einem bestimmten Freibetrag nicht an das Finanzamt abzuführen.
Grunderwerbssteuer
Diese Steuer fällt einmalig beim Kauf einer Immobilie an, da diese auf einem Grundstück steht. Das gilt auch für Wohnungen, da für sie ein Teil des Grundstücks veranschlagt wird. Der prozentuale Anteil ist dabei abhängig vom so genannten Eigentumsanteil.
Da die Grunderwerbssteuer eigentlich eine Steuer auf das Grundstück ist, kann man hierbei eine Menge Geld sparen, wenn man erst das Grundstück kauft und dann erst ein Haus darauf baut. Denn solange sich auf dem Grundstück eine Immobilie befindet, wird der gesamte Kaufpreis als Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer genutzt. Rechtlich handelt es sich bei der Immobilie nämlich um eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache. Ist das Grundstück beim Kauf unbebaut, so musst du die Grunderwerbssteuer auch nur auf den Kaufpreis des Grundstücks entrichten.
Die Höhe der Geunderwerbssteuer hängt dabei vom jeweiligen Bundesland ab.
Bundesland | Steuersatz |
---|---|
Baden-Württemberg | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % |
Berlin | 6,0 % |
Brandenburg | 6,5 % |
Bremen | 5,0 % |
Hamburg | 4,5 % |
Hessen | 6,0 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
Niedersachsen | 5,0 % |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Saarland | 6,5 % |
Sachsen | 3,5 % |
Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Thüringen | 6,5 % |
Wie du in der Tabelle erkennen kannst, sind die günstigsten Bundesländer Bayern und Sachsen. Zu den teuersten gehören Brandenburg, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine etwas kompliziertere Steuer, da sie anhand drei verschiedener Kriterien berechnet wird: dem Einheitswert, der Grundsteuermesszahl sowie dem örtlichen Hebesatz. Zum Glück kümmert sich dein Finanzamt um diese Angelegenheit und du bekommst recht schnell nach dem Kauf der Immobilie eine Rechnung, den so genannten Grundbesitzabgabenbescheid. Darin erfährst du, wie hoch die Steuer für dich ausfällt. Zahlen musst du sie immer vierteljährlich.
Eine schöne Besonderheit an dieser Steuer ist, dass du sie als „laufende öffentliche Last des Grundstücks“ vollständig auf den Mieter umlegen kannst (§ 2 der BetrKV).
Einkommensteuer
Du kennst die Einkommensteuer sicher schon von deinem normalen Angestelltenverhältnis. Du bekommst ein Gehalt – also ein Einkommen – und musst darauf Steuern zahlen. Außerdem kennst du diese Steuer von der Einkommenssteuererklärung kurz „Steuererklärung“, die jährlich gemacht werden sollte.
Leider fallen auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung, sowie dem Verkauf einer Immobilie vor Ablauf der Spekulationsfrist, zu deinen Einkünften. Deshalb wird auch auf diese Positionen eine Einkommensteuer fällig. Um sie zu ermitteln, müssen diese zusätzlichen Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. Sie werden dann zusammen mit deinen sonstigen Einkünften verrechnet. Die Höhe hängt dann von dem daraus resultierenden Steuersatz, dem so genannten „Grenzsteuersatz“ ab. Dieser steigt nämlich „progressiv“ mit deinem Einkommen.
Dass heist er wird höher, je mehr Einkommen du hast.
Spekulationsfrist
Der Gewinn, der durch den privaten Verkauf mancher Wirtschaftsgüter entsteht, muss versteuert werden. Zu diesen Gütern zählen zum Beispiel Immobilien und in „immaterieller Form“ auch Kryptowährungen. Beide haben jedoch eine unterschiedliche Haltedauer, nach der sie steuerfrei sind. Verkauft man vor Ablauf dieser Haltefrist, wird dem Verkäufer eine Spekulation unterstellt und er muss den Gewinn als Einkommenssteuer mit dem Finanzamt teilen.
Immobilien unterliegen einer Spekulationsfrist von 10 Jahren, wenn sie nicht selbst genutzt sind. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke, Miteigentum an vermieteten Immobilien und Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds. Anders verhält es sich mit selbst genutzten Immobilien. Wenn eine Wohnung in drei Kalenderjahren von dir selbst bewohnt wurde, ist der Verkauf steuerfrei. Wichtig ist hier das Wort Kalenderjahre, weil es keine vollen Jahre sein müssen. Es reicht schon, wenn du im ersten Jahr ein paar Tage im Dezember und im dritten Jahr ein paar Tage im Januar in der Wohnung gewohnt hast.
Bei Kryptowährungen beträgt die Spekulationsfrist nur ein Jahr. Danach sind sie aktuell noch steuerfrei. Es ist aber davon auszugehen, dass sie auch irgendwann wie Aktien der Kapitalertragssteuer unterliegen oder schlimmer noch, mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.
Um bei deinen Kryptos auf Nummer sicher zu gehen, solltest du immer nachweisen können, wann du welchen Kauf getätigt hast und wie lange du deine Kryptos gehalten hast, bevor du sie verkaufst. Nur so kannst du dem Finanzamt später glaubhaft nachweisen, dass du keine Steuern auf deine Krypto-Gewinne bezahlen musst.
Besonders knifflig wird das übrigens, wenn du deine Kryptos im laufenden Jahr gegen andere eintauschst. Dann handelt es sich für das Finanzamt nämlich um einen Verkauf der alten Coins und einen Kauf der neuen. Somit hättest du dann schon die Haltefrist unterbrochen und musst auf die Gewinne Steuern zahlen, die du bis zum Verkauf erwirtschaftet hast.
Trading
Vor allem im Krypto-Bereich versuchen viele Neueinsteiger ihr Glück auch auf Trading-Plattformen, doch auch hier lauert eine gefährliche Steuerfalle. In Deutschland muss man als privater „Trader“ nämlich jedes Mal, wenn ein Profit durch das Schließen eines Trades realisiert wird, diesen Gewinn versteuern. Auch wenn der Gewinn durch den nächsten Trade wieder verloren wird, muss die Steuer erbracht werden.
Hinzu kommt, dass von Seiten der Politik schon seit Jahren immer wieder der Versuch gestartet wird ein neues Steuergesetz zu etablieren, das die Möglichkeiten von privaten Tradern weiter massiv einschränken soll.
So sollten beim letzten (glücklicherweise) gescheiterten Gesetzentwurf, nur noch maximal 10.000 € Verluste gegen die Gewinne aufgerechnet werden können, selbst wenn die Verluste um ein Vielfaches höher wären. Die Verabschiedung eines solchen Gesetzes ist bei der derzeitigen Führungsebene unseres Finanzministeriums, leider nur eine Frage der Zeit.
Aus diesen Gründen lohnt sich Trading in Deutschland nicht für Privatpersonen. Egal ob mit Kryptos, Forex oder Aktien.